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Neues Gesetz zum Maklerrecht

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Maklerprovision: neues Gesetz

Ab 23.12.2020 gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklercourtage.

Das ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, das Bundestag und Bundesrat beschlossen haben. Demnach gilt eine bundesweit einheitliche Regelung der Verteilung der Maklerkosten, an die sich alle Immobilienberatungsunternehmen halten müssen.

Was ändert sich künftig?

Provision

In Deutschland gab es bis vor Kurzem keine gesetzliche Vorgabe, wie die Provision für den Makler aufgeteilt werden muss und in welcher Höhe sie ausfällt. Das neue Gesetz regelt die Verteilung der Maklercourtage für Wohnungen und Einfamilienhäuser : In den Fällen, in denen Verkäufer und Käufer Auftraggeber sind, soll die Provision künftig geteilt werden, d. h., eine Verpflichtung zur Provisionszahlung ist nur noch in gleicher Höhe möglich. Voraussetzung ist, dass der Käufer ein Verbraucher ist.

Maklervertrag

Gem. § 656a des Bürgerlichen Gesetzbuches bedürfen neu abgeschlossene Maklerverträge der Textform. Dementsprechend verlieren mündliche Vereinbarungen oder Verträge Ihre Gültigkeit. Die Textform als zwingende Voraussetzung bezieht sich ausdrücklich nur auf Einfamilienhäuser sowie Wohnungen.

Verbraucher

Die Neuregelung gilt bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäuser und nur dann, wenn der Käufer ein Verbraucher (eine Privatperson) ist. Handelt der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten weiterhin anderweitig vereinbart werden.

 

Vorteile des neuen Gesetzes:

 

  • Einheitliche Regelung zur Teilung der Provision: Käufer und Verkäufer zahlen zukünftig jeweils 50% der anfallenden Maklerkosten
  • Mehr Kaufinteressenten für eine Immobilie durch geringere Kaufnebenkosten
  • Unsere erfahrenen Immobilienberater handeln gleichermaßen im Interesse des Verkäufers und Käufers

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